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Rechtsphilosophische

Abhandlungen.

I. Ueber die Vermengung des Rechtlichen mit
dem Sittlichen.

II. Ueber das Zwangsrecht gegen den Beichtvater
auf Revelation jedes Beichtgeheimnisses.

Von

Dr. C. Aug. v. Droste-Hülshoff

Professor der Rechte au der Königl. Rhein-Universität zu Bonn.

Bo n n

bei Adolph Marcus
1824.

Wenn man der Vernunft den Stab bricht, und ihr alles Vermögen, zu den Existenzen und der Realität zu gelangen, abspricht, sollte man doch - nie vergessen, daß die Vernunft allein ein solches Verdammungsurtheil fällen kann. Es wäre aber mindestens sonderbar, wenn sie nur vermögend wäre, ihr eigenes Unvermögen zu beweisen und zu verbürgen, daß sie nur dann Glauben verdienen sollte, wenn sie behauptete, daß nichts Glauben verdiene und wenn sie nur Kraft zum Selbstmorde hätte.

Ancillon, über Glauben und Wissen in der Philosophie.

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Vorwort.

Die zweite der Abhandlungen, welche ich hier dem Publikum vorlege, ist gegen Behauptungen gerichtet, die im Munde eines Katholiken gewiß sehr befremden mussen, und jeder Leser wird wohl daruber mit mir einverstanden seyn, daß eine offentliche Antwort auf solche Behauptungen, welche, in der Administration der Staaten zur Anwendung gebracht, nothwendig die verderblichsten Unruhen erzeugen müßten, ein Wort zu seiner Zeit seye. Ob ich nun den Zweck, diese Behauptungen zu widerlegen, erreicht habe, mag jeder Leser für sich beurtheilen.

Die erste der Abhandlungen ist ebenfalls eine Gegenschrift, aber nur gegen eine mich allein be treffende Rüge gerichtet. Wenn nun die Bestim mung dieser Schrift als einer Gegenschrift viels leicht auf irgend einen Verdruß über den Ladek hindeuten sollte, welchen der Hallische Recensent gegen mehrere in meinem Lehrbuche des Natur rechtes vorkommende Behauptungen ausgesprochen hat; so bitte ich die Leser, mich in dieser Rücksicht von allem Verdachte im Voraus frei zu spre chen. Der Recensent unterstüket seinen Tadel mit Grunden und spricht übrigens vielleicht mehr Lob über meine Arbeit aus, als sie verdienet. Unter solchen Umständen möchte selbst ein anmasendes Gemüth im Gebiete der Philosophie sich wohl zufrieden geben. Was mich zum Schreiz ben bewogen hat, ist einzig und allein das große Vergnugen, welches mir rechtsphilosophische Uns tersuchungen gewähren, und der aufrichtige Wunsch, das. Studium der Rechtsphilosophie zu fördern. Als ich meine Arbeit herausgab, glaubte ich das selbe besonders dadurch gefördert zu haben, daß ich nicht durch. Råsonnement ein Rechtsprincip konstruirte, sondern alle Funktionen der praktis schen Vernunft als psychologische Thatsachen in ihrem Entstehen vorlegte, und so die Rechtsidee auf eine eigenthumliche Weise deducirte, daß ich das Verhältniß dieser Idee zur Idee der Sittlichkeit selbst im Princip des Rechtes schon nadwies und dann weiter durch das ganze Buch hindurch nicht nur jeden Saz des Systemes aus dem Rechtss geseze unmittelbar oder mittelbar berleitete, son dern auch die Grenze zwischen Gerechtigkeit und

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Sittlichkeit scharf und in allen einzelnen Zweigen des Systemes vollständig bezeichnete. Nun wird mir gerade das zum Vorwurfe gemacht, was ich ganz besonders glucklich meinte vermieden zu ha ben, und so glaube ich der Sache, denen, welche meinem Gange gefolgt seyn möchten, und auch dem Recensenten selbst eine Beantwortung jenes Vorwurfes schuldig zu seyn. Denn daß er ges gründet sen, davon haben mich die Grunde des Recensenten nicht überzeugen können; aber sie haben mich allerdings genothiget, meine Behauptungen noch einmal zu prufen, und tiefer in die Sache einzudringen. Eine solche Wirkung konn ren aber keinesweges die Schmdhungen haben, welche der Mysticismus gegen alle Vernunftphi losophie überhaupt, ziemlich handgreiflich aber insbesonte gegen die in meinem Lehrbuche des Naz turred)tes vorgetragene, hat ausstoßen lassen. Diese Schmähungen konnten mich mit vielen Anderen nur in Erstaunen seken über die unverschamte Rúď sichtslosigkeit, womit man einem öffentlichen Lehrer, ohne den mindesten Grund dafür nachzus weisen, den Vorwurf eines mit seinem Eide in direktem Widerspruche stehenden Bestrebens machte, und also seine amtliche Wirksamkeit völlig zu uns tergraben suchte. Sie konnten außerdem aber nur Lachen und Mitleiden erregen; Lachen über die

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