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äußerst geringen Theil des gesammten Staatseinkommens bildete, machten das Salzmonopol, welches auf der Viehzucht, und die Grundsteuer, welche auf der Landwirthschaft liegt, zwei große Antheile des Staatseinkommens aus. Die Zollgeseße und Fabriksprivilegien erzeugten einzelne reiche Zucker- und Baumwoll Herren; für Ackerbauschulen, für Colonisation, für Entsumpfungen und Flußverbauungen hingegen geschah so viel wie nichts oder doch zu wenig. Kurz, die Industrie wurde auf Kosten der Urproduction unnatürlich bevorzugt und statt das nahe liegende Gute, den von der Natur gegebenen Agriculturstaat Desterreich durch weise Geseze allmälig groß zu ziehen, hat man durch Steuermaßstäbe, Monopole und Privilegien den kranken Industriestaat künstlich emporgetrieben.

Ein unpassendes Steuersystem ist aber nicht nur dem Staatsbürger als solchem schädlich. In einem rechten Organismus liegen zwischen den Kreisen der Familie und des Staates noch mehrere Zwischenkreise für die besonderen Interessen der Gemeinde, des Gaues, des Landes. Ein österreichischer Staatsbürger kann auch ein Tiroler, Brigner, Vahrner sein und nimmt dann an den Lasten Theil, welche das besondere Land Tirol, den besonderen Gerichtsbezirk Brigen, die besondere Gemeinde Vahrn treffen. Es ist also für Jedermann von höchster Wichtigkeit, daß ein gerechter Maßstab vorhanden sei, nach welchem nicht nur die Ausgaben des Staates, sondern auch jene der Gemeinde, des Bezirkes, des Landes auf den Einzelnen vertheilt werden. Da wir Tiroler nun bisher kei

nen andern Maßstab zur Vertheilung unserer besonderen Lasten haben, als die direkten Staatssteuern; da ferner diese Lasten sehr oft die allgemeinen Steuern weit übersteigen, so ist es leicht begreiflich, wie überaus drückend die Vertheilung aller früher genannten vierfach geglieder ten Ausgaben nach diesem Maßstabe sein müsse und wie nahe der Wunsch liege, ein anderes Steuersystem nicht abzuwarten, sondern ohne Verzug mindestens zur Deckung der Gemeinde-, Gerichts- und Landesauslagen einen bessern Maßstab einzuführen.

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In Vorarlberg, dem kleinen alemannischen Lande voll Fleiß und Verstand, besteht seit alter Zeit zu diesem Ende eine Vermögenssteuer. Diese unterzieht ihrer Berech nung nicht nur alle eigentlichen Capitalien, sondern alle übrigen steuerbaren Objecte, nämlich Grund und Boden, Häuser, Handel und Gewerbe, und schlägt Alles zu Capital. Die Besteuerung geschieht in jeder Gattung nach verschiedenen Classen, in welche jedes Steuer Object von der Gemeinde mit Rücksicht auf den Reinertrag nach Abrechnung der Schulden eingereiht wird. Das Häuser-, Grund- und Gewerbe-Vermögen wird vom Gemeinde-Ausschusse und den beeideten Schäßmännern nach vorausge= gangenen Erhebungen classificirt. Das Capital- und Handlungsvermögen aber muß mit eidesstättigem Selbstbekenntniß (Fassion) angegeben werden. Diese Fassionen werden jedoch vom Gemeinde-Ausschusse geprüft und im Falle eines Bedenkens tritt specielle Vermögensuntersuchung ein und wenn die Fassion als falsch erwiesen wird, so trifft den Schuldigen Strafe. Alle drei Jahre wird die Vermö

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gens Classificirung auf diese Art erneuert, und die Erfahrung zeigt, daß wegen der im Interesse jedes Einzelnen begründeten gegenseitigen Controlle Aller diese Vermögenssteuer den Zweck einer gerechten Vertheilung der Gemeindelasten wirklich erreicht.

Der Landrichter Hirn von Klausen, welcher gegenwärtig im tirolischen Landtage sigt, hat den Antrag gestellt, auch in Tirol zur Deckung der Landes-, Gerichtsund Gemeinde-Auslagen eine Vermögenssteuer nach Art der Vorarlbergischen einzuführen und die richtige Bemerkung gemacht, daß man erst nach Gewinn eines richtigen Maßstabes von allen andern Geld kostenden Verfügungen sprechen könne, die jezt zum Nugen des Landes allerdings sehr dringend erfordert werden. Dieser Vorschlag wurde unterstügt und der Beschluß gefaßt, den Antragesteller zur Abfassung eines detaillirten Planes einer solchen Vermögenssteuer aufzufordern. — Wir sehen mit Spannung den weiteren Schicksalen dieses Antrages entgegen und wünschen sehnlich dessen Verwirklichung. *)

*)_Mit_kaiserlichem Patent vom 29. October 1849 (Reichsgesegblatt 1849, Seite 813) ist die Einkommensteuer allgemein eingeführt worden.

IX.

24. November 1848.

Die Aufhebung des geistlichen Zehents iu Tirol.

Der er geistliche Zehent ist ein Maßstab der Besteuerung der Gemeinde zur Erhaltung ihrer Seelsorger. Unter einfachen volkswirthschaftlichen Verhältnissen war es sehr natürlich, diese Art der Besteuerung zu wählen. Der Fi scher, der Jäger, der Hirte, gibt das zehnte Stück, welches er fängt, erlegt oder züchtet. Schwieriger wird diese rohe Art der Vertheilung der Erhaltungskosten des Priesterstandes, wenn die Gemeinde Ackerbau treibt, ganz unpassend und ungerecht, wenn sie eine Bevölkerung hat, welche auch von Gewerbe und Handel, von Kunst und Wissenschaft lebt. Dann wird der Zehent eine unerträg liche Last für den Eigenthümer von Grund und Boden und das Bedürfniß ist vorhanden, bei Aufrechthaltung des Grundsaßes, daß jede Gemeinde ihrem geistlichen Führer einen von Nahrungssorgen freien und würdigen Lebensunterhalt biete, einen Vertheilungsmaßstab einzuführen, welcher alle Glieder der Gemeinde nach ihrem Vermögen treffe.

Dieses Ideal der Dotation des Clerus, wobei derselbe aller weltlichen Sorge für Vermögensverwaltung enthoben wäre, ist jedoch gegenwärtig weder erzielt, noch angestrebt, sondern es handelt sich zunächst um Verwandlung der Zehentrechte in Geld, dessen Erhaltung und fruchtbringende Anlegung den Seelsorgspfründen obläge. Der Werth des Geldes kann aber von heute auf morgen im Kasten schwinden, abgesehen von der Gefahr, es ganz oder theilweise zu verlieren, wenn es ein Gläubiger inne hat. Einem Institute, welches in seinen Einrichtungen für alle Zukunft baut, kann eine solche Umwandlung nicht gleichgiltig sein und es hat das Recht und die Pflicht, ein Wort mitzusprechen. Der Staat hat in dieser Sache die Kirche ignorirt und dieses Vorgehen hat in unserm Lande Clerus und Laien in eine nicht geringe Verlegenheit gebracht. Der Clerus hat jedoch durch Hartnäckigkeit das Uebel nicht ärger gemacht, sondern einen Weg eingeschlagen, welcher diese Collision von Staats- und Kirchenrecht gewiß befriedigend lösen wird. Die Landesbischöfe haben. fich wahrscheinlich in Folge der Beschlüsse, welche auf der im verflossenen September in Salzburg gehaltenen Synode gefaßt wurden bereits nach Rom gewendet, um die Zustimmung des Oberhauptes der Kirche zur Ablösung der Zehenten zu erlangen und die Vertreter des Clerus haben bei der zweiten Lesung des Ablösungs-Gesebentwurses in der ständischen Versammlung erklärt, daß fie an diesen Verhandlungen nur mit dem Vorbehalte der nachträglichen kirchlichen Zustimmung theilgenommen haben.

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