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der Einbeziehung in den allgemeinen Zollverband gewisse Ers Teichterungen sowohl hinsichtlich des Salzbezuges für den Hausbedarf und den Fischereibetrieb, als für den Schiffbau und die Schiffsausrüstung gewährt werden.

Zur Vollziehung der Allerhöchst angeordneten Maßregeln, welche mit 1. November 1853 in Wirksamkeit zu treten haben, werden die näheren Bestimmungen durch das illyrisch - küstenländische Landesregierungsblatt kund gemacht. *)

*) Der weitere Inhalt ist hier weggelassen.

Baumgartner m. p.

Zweite Beilage.

Die Militärfreiheit von Dalmatien hat bereits aufgehört. Im Reichsgesegblatte vom 7. Februar 1852 ist hierüber folgendes kaiserliche Patent enthalten:

Wir Franz Joseph der Erste, von Gottes Gnaden Kaiser von Oesterreich; König von Hungarn und Böhmen, König der Lombardei und Venedigs, von Dalmatien, Croatien, Slavonien, Galizien, Lodomerien und Illyrien, König von Jerusalem 2c.; Erzherzog von Desterreich; Großherzog von Toscana und Krakau; Herzog von Lothringen, von Salzburg, Steyer, Kärnthen, Krain und der Bukowina; Großfürst von Siebenbürgen; Markgraf von Mähren; Herzog von Ober- und Nieder-Schlesien, von Modena, Parma, Piacenza und Guastalla, von Auschwiz und Zator, von Teschen, Friaul, Ragusa und Zara; gefürsteter Graf von Habsburg, von Tirol, von Kyburg, Görz und Gradisca; Fürst von Trient und Brigen; Markgraf von Ober- und Nieder - Laufig und in Istrien; Graf von Hohenembs, Feldkirch, Bregenz, Sonnenberg 2c.; Herr von Triest, von Cattaro und auf der windischen Mark; Großwojwod der Wojwodschaft Serbien 21. 2. baben, nach Vernehmung Unseres Ministerrathes und Unseres Reichsrathes, anzuordnen befunden, daß die Recrutirung zu Unserem Heere, für den Dienst zu Lande und auf der Flotte mit einer Capitulationsdauer für die Militärdienstpflichtigen in Friedenszeiten von acht Jahren, auch auf Unser Königreich Dalmatien ausgedehnt werde. Jedoch wollen Wir, daß, um der Ges schicklichkeit und Vorliebe der Bewohner der Küste und der In

seln dieses Landes für den Seedienst, die vorzugsweise Gelegen= heit zur Verwendung in demselben zu gewähren, die Recruten aus dem genannten Königreiche, welche die volle Eignung zum Marinedienste befißen, in der Regel zu dem Matrosencorps Unserer Flotte gestellt werden sollen.

Zugleich gestatten Wir, daß der Cattaroer und Ragusaer Kreis, mit Ausnahme der zum Matrosencorps abzugebenden Recruten, für die erste Recrutirung von der allgemeinen Stellung befreit bleiben.

Gegeben in unserer kaiserlichen Haupts und Residenzstadt Wien, am zweiten Februar, im Jahre Eintausend achthundert zwei und fünfzig, Unserer Reiche im vierten.

Franz Joseph.

L. S.

F. Schwarzenberg m. p.
Auf Allerhöchste Anordnung:
Ransonnet m. p.,

Kanzleidirector des Ministerrathes.

Dritte Beilage.

Die Grundsteuer ist in Dalmatien seither eingeführt wor den. Der zweite Absaz des im Reichsgeseßblatte vom 9. October 1851 enthaltenen kaiserlichen Patentes vom 7. October 1851 lautet:

Den en Kronländern, in welchen die Grundsteuer nach den Ergebnissen des stabilen Katasters umgelegt wird, ist für das Verwaltungsjahr 1852 das Kronland Schlesien und Dalmatien, dann die Stadt Krakau sammt dem Krakauer Gebiete, mit dem Beisaße eingereiht, daß daselbst die ordentliche Grundsteuer mit sechzehn Procent des Katastral-Reinertrages zu bemessen ist.

V.

10. November 1849.

Die Wahl des Kreisortes für Istrien.

Der Vortrag des Ministers des Innern an den Kaiser über die politische Gestaltung des Küßtenlandes enthält die Bemerkung, daß die Verhandlung über die Frage, wo das Kreisamt von Istrien seinen Siz haben soll, schon einige Zeit dauere. Allerdings, denn einige zwanzig Jahre kann man unbedenklich einige Zeit nennen. So lange ist das Kreisamt in Mitterburg, seitdem die Trennung in die zwei Kreise Triest und Fiume aufgehoben und aus Istrien wieder ein Kreis gebildet worden war. So lange dauert die Verhandlung, ob es dort bleiben oder an einen andern Ort versezt werden soll. Man konnte hoffen, daß bei der politischen Organisation des Küstenlandes diese Sphynx gelöst werde, alle anderen Kronlandseinrichtungen hatten auch die Size der Kreispräsidentenschaften bestimmt; doch das Küstenland, welches schon rücksichtlich seiner Abgrenzung ganz eigene Schwierigkeiten geboten hatte, ver

schloß noch ein ungelöstes Räthsel, die lange schwebende Entscheidung über den Siz des Kreisortes. Noch einmal soll die Localorganifirungs- Commission alle Gründe und Gegengründe an Ort und Stelle erheben, noch einmal soll Bericht erstattet und dann die Frage entschieden werden. Wir gestehen, daß wir mit großer Spannung der Endantwort entgegensehen. Bald seit einem Menschenalter, wieder wie einst, der Hauptort von Istrien, liegt die Gefahr uns nahe, für lange Zeit, vielleicht für immer, die damit verbundenen Vortheile zu verlieren und uns einer der italienischen Küstenstädte nachgesezt zu sehen. Es ist aber nicht allein entgehender Vortheil, es ist entschiedener Nachtheil. Hätte die Staatsverwaltung die Refidenz der Markgrafen von Istrien, der alten Vettern des Hauses Habsburg, in der Verödung gelassen, in die sie nach der Trennung des Landes in zwei Hälften gekom, men war, so wäre die Sache jezt eine andere; nun aber ift Mitterburg — jene Residenz seit einer Reihe von Jahren, Dank der weisen Fürsorge der Regierung Hauptort geworden, die Zahl der Einwohner und Gebäude hat sich mehr als verdoppelt, eine Bevölkerung hat sich hergezogen, welche zum großen Theile von den Folgen des beständigen und des zeitweisen Zusammenflusses von Menschen lebt, der aus der Eigenschaft des Hauptortes eines Landes nothwendig folgt. Mitterburg ist ein hoffnungsreich aufblühender Ort und nur die unselige Un entschiedenheit in der definitiven Entscheidung seines Schicksals hat gehindert, daß für den Komfort des Lebens größeres Betriebscapital mangelte. Mit einer definitiven Ent

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