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Triest mit ihrem Gebiete, wird in zwei Kreise mit dem Size der Kreisbehörden in Görz und Mitterburg (Pisino) und in die der Statthalterei unmittelbar unterstellte Stadt Triest mit ihrem Gebiete abgetheilt.

II.

Der Kreis Görz theilt sich in die Bezirke:

1. Görz, 2. Flitsch, 3. Tolmein, 4. Kirchheim, 5. Canale, 6. Haidenschaft, 7. Cormons, 8. Gradisca, 9. Cervignano 10. Monfalcone, 11. Comen, 12. Sessana.

Der Kreis Istrien (Mitterburg) enthält die Bezirke :

1. Capo d'Istria, 2. Pirano, 3. Castelnuovo, 4. Volosca, 5. Pinguente, 6. Montona, 7. Buje, 8. Parenzo, 9. Rovigno, 10. Dignano, 11. Pola, 12. Albona, 13. Pisino, 14. Cherso, 15. Veglia, 16. Lussin.

III.

Das Flächenmaß und die Bevölkerung der Bezirke, sowie die einzelnen zu jedem Bezirke gehörigen Ortsgemeinden find in der beiliegenden Uebersicht enthalten.

IV.

Im Küstenlande, welches den Sprengel des Oberlandesgerichts in Triest bildet, werden folgende Gerichtshöfe erster Instanz errichtet:

1. das Landesgericht in Triest,

2. das Handels- und Seegericht in Triest,

3. das Kreisgericht in Görz,

4. das Kreisgericht in Rovigno.

V.

Der Sprengel des Landesgerichtes zu Triest umfaßt die Stadt Triest mit ihrem Gebiete, dann die Bezirke Sessana und Comen im Görzer Kreise, und die Bezirke Capo d'Istria, Pirano, Castelnuovo und Volosca im Istrianer Kreise.

In wie weit seine Gerichtsbarkeit sich über das ganze Küstenland in bestimmten Rechtssachen erstreckt, ist in den eins

zelnen Vorschriften der Civil - Jurisdictionsnorm vom 20. November 1852 und der Strafproceßordnung vom 29. Juli 1853 enthalten.

VI.

Das Handelsgericht zu Triest hat als solches den gleichen Sprengel wie das Landesgericht zu Triest.

Als Seegericht erstreckt sich seine Gerichtsbarkeit über das ganze Küstenland (I.).

Die Kreisgerichte zu Görz und Rovigno find zugleich Handelsgerichte für ihre Sprengel.

VII.

Zum Sprengel des Kreisgerichtes in Görz gehören die Bezirke Görz (Stadt und Umgebung), Flitsch, Tolmein, Kirchheim, Canale, Haidenschaft, Cormons, Gradisca, Cervignano und Monfalcone.

VIII.

Zum Sprengel des Kreisgerichtes in Rovigno gehören die Bezirke Rovigno, Pinguente, Montona, Buje, Parenzo, Dignano, Pola, Albona, Pisino, Cherso, Veglia, Lussin.

IX.

Zur einstweiligen Ausübung der Berggerichtsbarkeit im Küstenlande ist das Landesgericht zu Laibach als Berggericht bestimmt.

X.

In Triest, Görz und Rovigno werden zugleich städtischdelegirte Bezirksgerichte bestellt, welche mit dem daselbst beste= henden Gerichtshofe die Gerichtsbarkeit in den genannten Städten sowohl, als auch in ihrer Umgebung ausüben.

In Triest insbesondere werden zwei städtisch-delegirte Bezirksgerichte bestellt, wovon Eines ausschließend die zuständige Civil-Gerichtsbarkeit in und außer Streitsachen, das andere die Strafgerichtsbarkeit auszuüben hat.

XI.

In den Bezirken Görz (Umgebung) und Rovigno haber die Bezirksämter nur die Geschäfte der politischen Verwaltung zu besorgen, in allen übrigen Bezirken aber auch die zuständige Gerichtsbarkeit auszuüben.

XII.

Da im Görzer und im Istrianer Kreise keine eigenen Untersuchungsgerichte über Verbrechen und Vergehen zu bestellen. find; so hat jeder Gerichtshof nur für den Umfang seiner städtischdelegirten Bezirksgerichte, sonst jedes Bezirksamt als Bezirksgericht für seinen Bezirk diese Untersuchungen zu führen.

XIII.

Der Personal- und Besoldungsstand der für das Küstenland Allerhöchst bestimmten politischen und Gerichtsbehörden und der Zeitpunkt ihrer Activirung wird besonders kundgemacht werden.

Bach m. p. Krauß m. p. A. Baumgartner m. p.

IV.

22. Julius 1849.

Die Gruppe der quarnerischen Inseln und die Vortheile von deren Verbindung mit Triest.

Sieben Städte ftritten sich, die Wiege Homers zu sein. Bald wäre der Inselgruppe des Quarners in jüngfter Zeit gleiche Ehre widerfahren, denn im vergangenen Jahre haben sich vier Königreiche um sie gestritten: Jllyrien, Lombardo-Venetien, Croatien, Dalmatien.

Sind es die Citronengärten von Lussin grande, oder die glühenden Weine von Sansego, die die Begierde ers regen, oder ist es der sichere Hafen von Luffin piccolo, der herdenreiche Salbeimantel von Cherso, das immer grüne Waldasyl von Caffione? Es gibt noch viel mehr, was die Blicke der Nationen, welche die Adria beherrschen, dahin richtet. Kurz gesagt, die hohe Cultur der Bevöl kerung der quarnerischen Inseln, ihre zum Handel und zur Schifffahrt vortreffliche Lage und das zur Erzeugung von Wolle, Del, Holz und Südfrüchten geeignete Klima machen den Wetteifer um sie leicht begreiflich. Illyrien hatte den Befiß für sich und hat ihn noch; Venedig berief sich auf

seine frühere Herrschaft und auf die italienische Bevölkerung der Städte Cherso und Veglia; Croatien rief die alten Bes lehnungen der Frangipani mit der Insel Veglia zu Hilfe; Dalmatien pochte auf die gleichartige slavische Bevölkerung der überwiegenden Mehrheit und auf die unter Venedig bestandene administrative Verbindung zu einem Ganzen mit der Unterordnung nach Zara. Deputationen wurden hin und her geschickt, Petitionen entworfen und überreicht; in Zeitungen wurde vielsprachig dafür und dagegen gestrit. ten. Es fiel sogar einigen Hißköpfen auf Luffin ein, sich selbstständig und unabhängig zu erklären, und dadurch die Dritten im Bunde mit Andorra und San Marino zu werden. Dieser Gedanke machte natürlich nur einen komischen Eindruck, denn jeder Vernünftige sah ein, daß eine Miniaturrepublik heutzutage wohl noch in einem abgelegenen Winkel eines Hochgebirges, aber nicht an einer Arterie des Weltverkehres bestehen könne.

So unbedeutend und folgenlos das Aufschäumen revolutionärer Gelüfte in Luffin auch war, so ist es doch für den Staatsmann, der überall den Ursachen nachspürt, nicht ohne Bedeutung, und zeigt immerhin einen Mangel an Sympathie für die österreichische Regierung.

Dieser Mangel, gestehen wir es aufrichtig, ist nicht ganz ohne Grund. Als in den zwanziger Jahren die quarnerischen Inseln mit Istrien und dadurch mit dem Küstenlande administrativ vereiniget warden, geschah nichts, um die äußerlich ausgesprochene Vereinigung auch innerlich organisch durchzuführen. Ja, der Quarner theilte die Lasten beider Länder, entbehrte aber der Beiden eigenen

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