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Erste Beilage.

Kaiserliches Patent vom 5. December 1848,

und gemacht in allen Kronländern, welche bisher 'zu den sogenannten militärisch-conscribirten Provinzen gehörten,

adurch verschiedene Abänderungen in den bestehenden Recratirangs -Gesetzen vorgeschrieben werden.

Wir Franz Joseph der Erste, von Gottes Gnaden Kaiser von Oesterreich; Rönig von Hungarn und Böhmen, König der Lombardei und Venedigs, von Dalmatien, Croatien, Slavonien, Galizien, Lodomerien und Illyrien; Ërzherzog von Desterreich; Herzog von Lothringen, Salzburg, Steiermark, Kärnthen, Krain, Ober- und Unter-Schlesien, Großfürst von Siebenbürgen; Markgraf von Mähren; gefürsteter Graf von Habsburg und Tirol 2. 2. haben in dem Anbetrachte, daß die bisher in den militärischconscribirten Provinzen bestehenden Recrutirungs - Vorschriften dem Grundsaße der Gleichstellung aller Staatsbürger vor dem Geseze nicht entsprechen, und daß die dringend nothwendige Beseitigung der bei ihrer bisherigen Ausführung wahrgenommenen, hervorragendsten Uebelstände wohl nicht bis zur Erlasjung eines vollständigen Militärconscriptions- und Recrutirungsgesezes verschoben werden können, nach dem Antrage Unseres Ministerrathes nachstehende Abänderungen in den bestehenden

Recrutirungsgeseßen als eine provisorische Vorschrift zu treffem beschlossen:

§. 1.

Die in dem provisorisch erlassenen Recrutirungspatente vom Jahre 1827 ausgesprochene Befreiung des Adels von der Militärwidmung hat von nun an aufzuhören.

§. 2.

Die Berufung zur Armee geschieht durch das Los, welches die Reihenfolge bestimmt, in der die Militärpflichtigen zu assen-tiren find.

§. 3.

Das militärstellungspflichtige Alter hat mit dem vollendeten 20. Lebensjahre anzufangen und bis zum vollstreckten 26. Jahre zu dauern.

Diese Bestimmung tritt jedoch erst mit 1. Jänner 1850 in Wirksamkeit.

§. 4.

Zum Behufe der Verlosung muß von jedem politischen Amtsbezirke, mit Zuziehung der Gemeindevorsteher, alljährlich aus dem vorhandenen Aufnahmsbogen die Conscriptionsliste hergestellt werden.

In dieser ist die gesammte, dem Bezirke nach den bestehenden Gefeßen angehörige männliche Bevölkerung in dem im §. 3 bezeichneten Alter unter Beifügung des Wohnortes, der Hausnummer, des Alters, der Beschäftigung und der körperlichen Beschaffenheit, nach den Altersclaffen gereiht, zu verzeichnen, und die Bemerkung beizuseßen, ob und aus welchem Grunde dem einen oder dem anderen der Verzeichneten die unbedingte (gänzliche) oder die bedingte (zeitliche) geseßliche Befreiung zukomme.

§. 5.

Mit der Anfertigung dieser Listen muß bei allen Aemtern

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in den ersten Tagen des Monates Jänner begonnen werden, in so ferne von der Staatsverwaltung nicht ein anderer Zeitpunkt mittelst besonderer Verordnung bestimmt werden sollte.

§. 6.

Die politischen Aemter find verpflichtet, den Tag, an welchem die Zusammenstellung der Conscriptionslisten beginnen soll, wenigstens 14 Tage vorher in allen Gemeinden ihres Bezirkes mit dem Auftrage verkünden zu lassen, daß die Gemeindevorsteher fich die erforderlichen Auskünfte in ihren Gemeinden zu erholen haben, um solche bei Ausfertigung der Listen den Aemtern mitzutheilen.

§. 7.

Die Conscriptionslisten müssen mit Ende Jänner jeden Jahres bei allen Aemtern vollendet sein, und find sodann von diesen den im Amtsbezirke befindlichen Seelsorgern, denen die Führung der Geburts- und Sterberegister anvertraut ist, zur Berichtigung nach den Geburts- und Sterberegistern, welche binnen acht Tagen zu erfolgen hat, mitzutheilen.

§. 8.

Jeder Gemeinde ist das richtig gestellte Namensverzeichniß ihrer conscribirten Gemeindeglieder sogleich in zweifacher Ausfertigung zuzustellen, das Eine ist in der Gemeinde durch acht Tage mit der Bemerkung zur allgemeinen Einsicht anzuheften, daß bei dem Amte an dem unter Einem ausdrücklich zu bezeichnenden Tage die gegen die Conscriptionsliste gerichteten Reclamationen angebracht werden können.

Nach Ablauf dieses Termines können Reclamationen nicht mehr verhandelt und berücksichtigt werden.

§. 9.

Diese Reclamationen können nicht blos wegen unrichtiger, sondern auch wegen unterlassener Eintragung oder wegen unrichtiger Anwendung der in den Recrutirungsgeseßen enthaltenen

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Recrutirungsgefeßen als eine provisorische Vorschrift zu treff

beschlossen:

§. 1.

vom Jahre 1827 ausgesprochene Befreiung des Adels von Die in dem provisorisch erlassenen Recrutirungspater Militärwidmung hat von nun an aufzuhören.

§. 2.

die Reihenfolge bestimmt, in der die Militärpflichtigen zu asse Die Berufung zur Armee geschieht durch das Los, welch tiren find.

§. 3.

deten 20. Lebensjahre anzufangen und bis zum vollstreckte Das militärstellungspflichtige Alter hat mit dem vollen 26. Jahre zu dauern.

Diese Bestimmung tritt jedoch erst mit 1. Jänner 185

in Wirksamkeit.

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In den ersten Tagen des Monates Jänner begonnen werden, in To ferne von der Staatsverwaltung nicht ein anderer Zeitpunkt mittelst besonderer Verordnung bestimmt werden sollte.

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