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wäre? Worin auch sollten die Zwangsmittel bestehen? Wenn die bestimmte Anzahl der Vertrauensmänner durch die Nichtannahme der Wahl von Seite eines oder mehrerer Vertrauensmänner gemindert wird, so hören die übrigen nicht auf, den zur Entscheidung berufenen Körper zu bilden. Sie sind ein untheilbares Ganzes, und jeder vertritt den ganzen Bezirk. Sollte kein einziger Vertrauensmann fich herbeilassen, die Wahl anzunehmen, so müßte wohl die Dörigkeit selbst die vorgekommenen Reclamationen ent scheiden, jedoch öffentlich, unter Jedermanns freien Zutritt, wie es §. 12 im Allgemeinen vorschreibt. Sobald die Reclamationsverhandlungen beginnen, können nach §. 8. Reclamationen nicht mehr angebracht werden. Die Zeit der öffentlichen Ausstellung dauert acht Tage, zugleich wird der Tag, an dem die Reclamationsverhandlung beginnt, veröffentlicht. Dieser Tag ist der Schluß der Frist zur Anbringung der Reclamationen bei dem Bezirksamte. Wer also diesen Tag versäumt, kann seine Beschwerde nirgends mehr anbringen. Ob diese Vorschrift streng befolgt werden wird, ist jedoch die Frage. Es werden häufig Fälle eintreten, in welchen Einzelne der öffentlich verhandelnden Reclamationscommission mündlich eine Beschwerde vorzubringen versuchen, und dieser Versuch wird meistens gelingen, denn die Vertrauensmänner werden geneigt sein,. die Form dem Wesen nicht vorzuziehen. Es wäre wünschenswerth, daß das zu erwartende definitive Geseß die Bewilligung enthielte, die Reclamation mündlich vor der Commission selbst anzubringen, und die Ueberreichung der

Felben nicht auf das Bezirksamt und nicht auf die Zeit vor Beginn der Reclamationen beschränkte.

Der Wirkungskreis der Vertrauensmänner ist durch die Geseße über die gänzliche und zeitliche Befreiung, über Unanwendbarkeit und ex officio Stellung beschränkt. Bei der zeitlichen Befreiung läßt es der Beurtheilung, ob ein Jüngling bei Hause dringend nothwendig sei, einen freieren Spielraum, ohne sich in Aufzählung aller einzelnen Fälle einzulassen; auch bei der ex officio Stellung ist durch den Beisaß:,,und andere dergleichen" die Schranke des Gutachtens erweitert. Anders ist es bei den Gründen der gänzlichen Befreiung. Wer nicht einen der angeführten Gründe für sich hat, darf nicht gänzlich befreit werden. Es kommen aber Fälle vor, in welchen die Vertrauensmänner die Schranken des Gesezes überschreiten und Militärpflichtige, welche nur Titel zur zeitlichen Befreiung oder nicht einmal diese für sich haben, als gänzlich befreit von der Stellungspflicht entlassen. Es ist ein großer Unterschied, ob jemand gänzlich oder zeitlich befreit wird. Denn auch die zeitlich Befreiten müssen Los ziehen, und wenn die auf den Bezirk fallende Recrutenzahl aus den ex officio Gestellten und aus den Militärpflichtigen ohne Befreiungsgründe nicht voll gemacht werden kann, so kommen nach §. 28 auch sie an die Reihe, während die gänzlich Befreiten gar nicht mitlosen und daher auch in dem Falle nicht vorgerufen werden, wenn die Recrutenzahl, die der Bezirk stellen sollte, selbst durch die sogenannt zeitlich Befreiten nicht gedeckt werden könnte. Es muß dem Staate daran liegen, daß die Geseße über

Militärbefreiung durch eine zu laxe Anwendung nicht_um= gangen werden. Es würde dadurch nicht nur die Ergänzung der Armee gefährdet, sondern ein Bezirk würde gegen den anderen in Nachtheil kommen. Wo die Vertrauensmänner Unwürdigen die gänzliche Befreiung bewilligten, würden die Verzeichnisse der nicht Befreiten oder zeitlich Befreiten um so kleiner ausfallen, und da nach §. 25 in Zukunft nicht die ganze Bevölkerung des Bezirkes, sondern die Summe dieser Verzeichnisse als Vertheilungsmaßstab der Recrutenschuldigkeit der Provinz auf die Bezirke vorges schrieben ist, so würde es in der Macht der Vertrauensmänner liegen, die Recrutenschuldigkeit ihres Bezirkes zum Nachtheile der anderen Bezirke zu vermindern. Obwohl daher das Geseß dem Bezirksbeamten, welcher die Reclamationscommission leitet, kein Veto gegen offenbar geseßwidrige Beschlüsse zuerkennt, so ist es doch ohne Zweifel seine Pflicht, in solchen Fällen zu protestiren, und wenn die Protestation ohne Wirkung bleiben sollte, dieselbe zu Protocoll zu geben und davon die Anzeige an die höhere Behörde bei der Gelegenheit zu machen, bei welcher er nach §. 13 Abschriften der Classificationslisten derselben übersendet. Ein Beispiel soll das Gesagte erläutern. A ist Schulgehilfe und mit Decret der öffentlichen competen= ten Behörde angestellt. Als solchem gebührt ihm die zeitliche, aber nicht die gänzliche Befreiung. Er wurde daher in die Conscriptionsliste als zeitlich befreit eingetragen. Er reclamirt und spricht die gänzliche Befreiung an, und die Mehrheit der Stimmen der Vertrauensmänner erkennt sie ihm gegen die ausdrückliche Gesegesvorschrift zu. Die

vorgeseßte politische Behörde, hievon durch den Bezirksbeamten, welcher dagegen fruchtlos protestirt hat, in Kennt= niß geseßt, hat nun die Pflicht, den A von Amtswegen aus der Liste der gänzlich Befreiten zu streichen und in jene der zeitlich Befreiten zu sehen. Daß die höhere po= litische Behörde berufen sei, solche Berichtigungen vorzunehmen, beweist der Inhalt des §. 23.

5.

Die Lofung.

Auf die Verfassung der vier Classificationsliften folgt die Losung. Nach §. 15 wird auch diese in Gegenwart der Gemeindevorsteher und von je zwei aus jeder Gemeinde gewählten Zeugen vollzogen, und zwar nach §. 20 mit der größten Oeffentlichkeit. Zufolge §. 16 losen nur die Militärpflichtigen, welche keine Befreiungsgründe haben, aber auch nicht ex officio gestellt werden, und die zeitlich (bedingt) Befreiten. Jede dieser beiden Abtheilungen lost abgesondert nach der Reihenfolge der Altersclaffen, von der jüngsten angefangen. Die Losungsvflichtigen werden mittelst öffentlicher Kundmachung vorgerufen. Dabei zu erscheinen und das Los in Person zu ziehen, ist ein Recht, keine Pflicht. Für den Abwesenden zieht der von ihm gewählte Stellvertreter oder sonst jene Person, welche die Losungscommission dazu bestimmt. Ver der Losung werden die Namen der Losungspflichtigen jeder Altersclaffe in alphabetischer Ordnung verzeichnet. Sodann werden sämmtliche Buchstaben des Alphabetes auf Zettel geschrieben und in eine Urne gelegt, aus welcher der älteste Gemeindevorsteher des Bezirkes einen Buchsta

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