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so fehlt ihm das Object der Reclamation. Die Landesstelle einer Provinz hat in Anwendung dieses Grundsages in den zur Ersparung von Zeit und Arbeit angeschafften Drucksorten für die Conscriptionslisten eine Aufschrift mit den Worten: Liste, in welche der Conscribirte einzuschreiben ist, anbringen lassen. Die dieser Aufschrift entsprechende Abtheilung der Conscriptionsliste wird schon von der Conscriptionscommission mit einer der den vier obgenannten Listen entsprechenden Zahlen bei jedem einzelnen Manne ausgefüllt. So weiß ein Jeder auf den ersten Blick, den er bei seinem Namen in die nach §. 8 öffentlich ausgehängte Liste thut, wie er daran ist, und kann mit der nämlichen Leichtigkeit die Beurtheilung aller ebrigen prüfen.

Ex officio find nach dem bestehenden Geseße (Allerhöchste Entschließung zum Capitulationspatent vom 4. Mai 1802, Absatz 3, citirt in der Vorschrift vom 5. August 1827, Absaß V. a),,Vagabunden, Geschäftslose, Conscriptionsflüchtlinge und andere dergleichen“ zu stellen.

Wer ex officio gestellt wird, darf nach §. 16 des Patentes vom 5. December 1848 nicht mitlosen und wird also auf jeden Fall zum Militär gestellt. Es ist höchst wichtig, daß der Jüngling wisse, ob er in diese Kategorie gehöre, denn das Geseß, welches hierüber besteht, ist sehr unbestimmt. Es muß ihm daher um so mehr die Möglichkeit offen stehen, gegen die Anwendung desselben zu recurriren. Der §. 4, welcher von der Verfassung der Conscriptionslisten handelt, enthält die Vorschrift, dieses anzugeben, nicht ausdrücklich, allein die Unterlassung dieser Angabe

wäre offenbar gegen den Geißt des Gesezes. Wichtig ist auch die Frage, wer die Conscriptionsliften verfaßt. Das Gesez sagt, daß sie von dem Amtsbezirke mit Zuziehung der Gemeindevorsteher herzustellen find. Für jede einzelne Gemeinde haben also nur zwei Personen dabei thätig zu sein; ein Staatsbeamter und der Vorsteher der Gemeinde. Da bei einem Vereine von zwei Personen eine Entschei dung durch Stimmenmehrheit unmöglich ist, so muß nothwendig eine die entscheidende, die andere eine blos rathende Stimme haben. Schon aus dem Wortlaute des Gesezes geht hervor, daß das Amt die Gemeindevorsteher blos zuzuziehen hat; es hat also das Amt die entschei dende, der Gemeindevorsteher die berathende Stimme, wobei es Leßterem unbenommen bleiben muß, den Entschei dungen des Amtes seine Gegenbemerkungen beizuseßen. Auch ist er ohnehin in der Lage, die einzelnen Militärpflichtigen bei der Veröffentlichung der Listen auf die anzubringenden Beschwerden aufmerksam zu machen. den Worten des §. 4, daß in den Conscriptionslisten die Bemerkung beizusehen ist, ob und aus welchem Grunde einem oder dem anderen der Verzeichneten die unbedingte (gänzliche) oder bedingte (zeitliche) gefeßliche Befreiung zukomme, haben Manche gefolgert, daß die Verfasser der Conscriptionslisten eigentlich nur einen Vorschlag, ob die Befreiung bestimmten Personen zukomme, zu machen haben, worüber die Reclamationscommission zu entscheiden habe. Wäre diese Ansicht richtig, so müßte diese Commission die Conscriptionslisten rücksichtlich jedes einzelnen Mannes von Amtswegen prüfen und ihre inappellable Entscheidung wäre

Aus

eine Entscheidung in erster Instanz. Allein der §. 10 beschränkt die Thätigkeit der Reclamationscommission, wie schon der Name beweist, auf die Erledigung der vorgebrachten Beschwerden. Jede Person also, in Beziehung auf welche keine Reclamation vorgekommen ist, muß in jene Classificationsliste eingetragen werden, in welche sie zufolge des Inhaltes der Conscriptionsliste gehört. Kurz, die Conscriptionsliste bildet die Entscheidung über die Militärpflichtigen in erster, die Reclamationscommission fällt über die vorgekommenen Beschwerden die Entscheidung in zweiter und legter Instanz. Beide Entscheidungen bilden die Grundlage zur Verfassung der vier Classificationslisten. Diese Arbeit ist also keine meritorische, sondern eine rein mechanische, und ihre Verfasser haben nur für die richtige Benüßung der nach dem Erfolge der Reclamationen geän= derten Conscriptionslisten gut zu stehen.

4.

Die Reclamation.

Die Reclamationen find nach §. 10 von dem Amte und nach Verhältniß der geringeren oder größeren Bevölkerung des Bezirkes mit Zuziehung von vier bis zehn freigewählten Vertrauensmännern öffentlich vorzunehmen. Die erwähnten Commissionsglieder haben nach vorausgegange ner gemeinschaftlicher Berathung nach Stimmenmehrheit zu entscheiden. Es sind ohne Zweifel absichtlich die Vertrauensmänner in geraden Zahlen angegeben. Wäre ihre Zahl ungerad, so könnte, da der mitstimmende Staatsbeamte fie gerad machte, in vielen Fällen eine Entscheidung durch Stimmenmehrheit nicht gefällt werden. Eine Geschäfts= ordnung ist der Reclamationscommission nicht vorgezeichnet; es ist jedoch sicher passend, daß der Staatsbeamte den Vorsitz und die lehte Stimme hat, daß die Vertrauensmänner in der Ordnung der Anzahl ihrer Voten stimmen, und daß derjenige, welcher die wenigsten hatte, unter ihnen zulezt stimme. Die Berichterstattung kann zwischen den Vertrauensmännern abwechseln und es ist am natürlichsten, daß jeder für seine Gemeinde und die Nachbarschaft die Berichterstattung übernehme. Ueber die Art der Wahl dieser Ver

trauensmänner enthält das Gesez keine Bestimmungen. Es kann nicht gefehlt sein, dazu die Vorschriften zu benügen welche für die Wahlen der Gemeindevertreter im Allgemeinen bestehen und zur Erleichterung der Wähler die Wahl nicht an Einem Orte für alle Vertrauensmänner abhalten, sondern für jeden Gau die auf ihn nach der Volksmenge entfallende Anzahl von Vertrauensmännern einzeln wählen. zu lassen. Ob Geistliche gewählt werden können, schien manchem zweifelhaft. Die Frage ist bejahend zu beantworten, denn Niemand kennt in der Regel die Familienverhältnisse, besonders auf dem Lande, genauer als der Seelsorger; wenn sie ihn daher wählt, was an vielen Orten geschehen ist, ist es zu ihrem offenbaren Vortheile und das Gesez enthält in dieser Beziehung keine Ausnahme. Wie aber, wenn einige Vertrauensmänner die Wahl nicht annehmen, und wenn auch ein Versuch zur Wahl anderer Vertrauensmänner fruchtlos ausfällt? Diese Frage ist keine müßige, denn der Fall hat sich häufig zugetragen. Wer die Stelle eines Vertrauensmannes annimmt, hat eine schwere Verantwortung auf sich. Er muß die Geseze, welche die Grundlagen seiner Voten sein sollen, kennen lernen, und muß sie auf alle gegebenen Fälle ohne Rücksicht auf Freundschaft oder Feindschaft, auf Nachbarn oder Vettern, ohne Furcht vor Privatrache anwenden. Es gibt Viele, welche diesen Beruf nicht in sich fühlen. Das (Seseß spricht von keinem Zwange, der gegen sie angewendet werden könnte und mit Recht; auch der Vertrauensmann muß freien Willens und mit Liebe sein Geschäft besorgen, und wie könnte er's, wenn er dazu gezwungen

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