nicht Gleichförmigkeit, und freudig haben wir bemerkt, wie die kaiserlichen Erlässe vom 31. December 1851 *) die erste bewahren, die zweite vermeiden. Diesen Eindruck hat das kaiserliche Neujahrsgeschent in uns hervorgebracht. *) Siehe die Beilage, Seite 119 u. ff. Beilage. Die drei kaiserlichen Erlässe vom 31. December 1851 lauteten : 1. Raiserliches Patent, wirksam für den ganzen Umfang des Reiches, mamit die Verfassungsarkande vom 4. März 1849, Nr. 150 des K. G. B., ausser Gesetzeskraft erklärt, jedoch die Gleichheit aller Staatsangehörigen vor dem Gesetze, so wie die Unzulässigkeit and die Abstellung jedes bäuerlichen Unterthänigkeits- oder Hörigkeitsverbandes and der damit verbundenen Leistangen ausdrücklich bestätiget, ferner für die zunächst wichtigsten and drin. gendsten Richtungen der organischen Gesetzgebung eine Reihe von Grundsätzen festgestellt, bis zur Kundmachung der hiernach auszuarbeitenden Gesetze aber die Beobachtung der dermalen in Wirksamkeit bestehenden Gesetze angeordnet wird. Wir Franz Joseph der Erste, von Gottes Gnaden Kaiser von Oesterreich; u. s. w. (großer Titel). In Folge unserer Anordnungen vom 20. August 1851, haben eindringende Untersuchungen der Verfassungsurkunde vom 4. März 1849, in unserem Minister- und in Unserem Reichsrathe stattgefunden. Da nach dem Ergebnisse der gepflogenen Berathungen die bezogene Verfassungsurkunde weder in ihren Grundlagen den Verhältnissen des österreichischen Kaiserstaates angemessen, noch in dem Zusammenhange ihrer Bestimmungen ausführbar fich darstellt, so finden Wir Uns nach sorgfältiger Erwägung aller Gründe durch Unsere Regentenpflicht gedrungen, die erwähnte Verfassungsurkunde vom 4. März 1849 hiermit außer Kraft und geseßliche Wirksamkeit zu erklären. Die Gleichheit aller Staatsangehörigen vor dem Geseze, so wie die Unzulässigkeit und die durch besondere Geseze gegen billige Entschädigung der früher Berechtigten erfolgte Abstellung jedes bäuerlichen Unterthänigkeits- oder Hörigkeitsverbandes und der damit verbundenen Leistungen werden ausdrücklich bestätiget. Um zu denjenigen Einrichtungen zu gelangen, welche ge= eignet sind, den Bedürfnissen Unserer verschiedenen Völker, so wie den Bedingungen der Wohlfahrt aller Schichten derselben zu entsprechen und die Stärke Unserer Regierung zur Befestigung der äußeren und inneren Sicherheit, Einheit und Macht des Staates zu kräftigen, werden die Wege der Erfahrung und der sorgfältigen Prüfung aller Verhältnisse eingehalten und die daraus abgeleiteten organischen Geseze fortschreitend zu Stande gebracht werden. Wir haben auf dem Grunde dieser Betrachtung nach Anhörung Unseres Minister- und Reichsrathes gleich dermalen in den zunächst wichtigsten und dringendsten Richtungen der orga nischen Gesetzgebung eine Reihe von Grundsägen festgestellt und die entsprechenden Befehle ertheilt, damit solche zur öffentlichen Kenntniß gebracht und unverzüglich zu den Arbeiten ihrer Ausführung geschritten werden. Die nachfolgenden besonderen Geseze werden die genaueren verbindlichen Bestimmungen und Einrichtungen enthalten; bis dahin find die dermalen in Wirksamkeit bestehenden Geseße zu beobachten. Gegeben in unserer Haupt- und Residenzstadt Wien, am Ein und dreißigsten December im Achtzehnhundert Ein und fünfzigsten, Unserer Reiche im vierten Jahre. Franz Joseph. L. S. 8. Schwarzenberg m. p. Auf Allerhöchste Anordnung: Ransonnet m. p., Kanzleidirector des Ministerrathes. 2. Raiserliches Patent, wirksam für Desterreich ob und unter der Enns, Salzburg, Steiermark, Kärnthen, Krain, Görz und Gradisca, Istrien, Trießt, Tirol und Vorarlberg, Böhmen, Mähren, Schlesien, Galtzien und Lodomerien, Krakau, Bucowina und Dalmatien, wodurch das Patent vom 4. März 1849 (Nr. 151 des K. G. B.) und die darin für die genannten Kronländer verkündeten Grandrechte ausser Gesetzeskraft gesetzt, jedoch jede in diesen Kranländern gesetzlich anerkannte Ricche and Religionsgesellschaft in dem Rechte der gemeinsamen öffentlichen Religionsäbang, dann in der selbstständigen Verwaltung ihrer Angelegenheiten, ferner im Besitze and Genusse der für ihre Caltas-, Anterrichts- and Wohlthätigkeitszwecke bestimmten Anstalten, Stiftungen and Fande erhalten and geschützt wird. Wir Franz Joseph der Erste, von Gottes Gnaden Kaiser von Oesterreich;: u. s. w. (großer Titel). In dem Patente vom 4. März 1849 wurden für die nachbenannten Kronländer, nämlich: für das Erzherzogthum Desterreich ob und unter der Enns, das Herzogthum Salzburg, das Herzogthum Steiermark, das Königreich Illyrien, bestehend aus den Herzogthümern Kärnthen und Krain, der gefürsteten Grafschaft Görz und Gradisca, der Markgrafschaft Istrien und der Stadt Triest mit ihrem Gebiete, für die gefürstete Graf |