Verkehr unterliegen, oder desselben wenigstens fähig find, — und solchen, welche nach Wesen und Individualität in Rücksicht auf Verfügung, Veräußerung, Nutzung, kurz in jeder Beziehung dem bürgerlichen Verkehr entzogen und desselben unfähig... Zürcherische Zeitschrift für Gerichtspraxis und Rechtswissenschaft - Pagina 465 geredigeerd door - 1859 Volledige weergave -
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