Zürcherische Zeitschrift für Gerichtspraxis und Rechtswissenschaft, Volume 7

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Josef Schauberg, Johann Heinrich Gwalter, Rudolf Schauberg
F. Schulthess, 1859
 

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Pagina 425 - Das Bundesgericht urtheilt im Fernern über Verletzung der durch die Bundesverfassung garantirten Rechte , wenn hierauf bezügliche Klagen von der Bundesversammlung an dasselbe gewiesen werden.
Pagina 349 - Sei auf den Fall, daß durch die zuständige Behörde des Kantons Basel-Stadtteil die Schleifung der Festungswerke verfügt, und dadurch nach Abzug der Kosten wirkliches Staatsvermögen begründet werden sollte, dem Kanton Basel-Landschaft sein Recht, daran in gleichem Verhältnis wie bei der gegenwärtigen Teilung des Staatsgutes Anteil zu nehmen, vorbehalten, es wäre denn, daß sich die Parteien diesfalls schon jetzt durch freiwilliges Einverständnis abfinden würden.
Pagina 458 - Stadtteil zu, und seien dieselben sonach ihrer Substanz nach von dem Inventar des in Teilung fallenden Staatsvermögens ausgeschlossen; ... 3.
Pagina 465 - Verkehr unterliegen, oder desselben wenigstens fähig find, — und solchen, welche nach Wesen und Individualität in Rücksicht auf Verfügung, Veräußerung, Nutzung, kurz in jeder Beziehung dem bürgerlichen Verkehr entzogen und desselben unfähig sind, und nur durch Aufhebung ihres Wesens und ihrer Individualität zum Gegen» stände desselben »erden können; —
Pagina 420 - Gerichtsstand ordnen, als dem bundesmässigen Gerichtsstand der Person bei deren Lebzeiten derogiren soll. In Art. 2 und 3 des Konkordates ist ausdrücklich von dem Verfahren die Rede, welches die Behörden des Niederlassungs- und Heimatkantons Blnmer, Handbuch, m.
Pagina 349 - Crltnntniß über die Rechtsfrage: »Ob »und in wie fern die um die Stadt Basel befindlichen Festungswerke, »Schanzen, Gräben und gubehöide zu dem in Theilung fallenden »Staatsvermögen gehören u»5 dem dichfälligen Inventar: «lnzuver»leiben seien?
Pagina 349 - Stadtthtil zu und seien dieselben sonach ihrer Substanz nach von dem Inventar des in Lbeilung fallenden Staatsvermögtns ausgeschlossen,

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