Zürcherische Zeitschrift für Gerichtspraxis und Rechtswissenschaft, Volume 7Josef Schauberg, Johann Heinrich Gwalter, Rudolf Schauberg F. Schulthess, 1859 |
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Veelvoorkomende woorden en zinsdelen
Aargau allfällig Anwendung Befugniß Begehren Begründung Behörde Beklagten belangt Beschluß Beschwerde Bestimmung betreffend bezahlen Bezirksgericht Bezirksgericht Zürich Bezirksgerichtspräsidium bloß daher Dällikon derselbe deſſen deßhalb dieſes dieß dießfälligen Eglisauer Ehefrau Ehemannes Eigenthum Einrede Erben Erbtheil Erklärung erst erstinstanzlichen ertheilt Erwäg Festungswerke fich find Forderung Fortifikationen Frage fraglichen gemäß Gemeinderath Gerichte Geseßes Gesezes Gläubiger Grund Grundstücke Guggenheim Gutachten Herrliberg Herrn hinsichtlich indem indeß Instanz iſt Jahr Kanton Kanton Basel Kanton Basel-Landschaft Kanton Basel-Stadt Kantons Zürich Käufer Kinder Kläger Klägerin Konkordat Konkurs Kosten Kreditoren laſſen läßt leßtern Leztern lichen Liegenschaften Miteigenthum muß müſſe nothwendig Obergericht Parteien privatrechtlichen Gesezbuches Prozeß Recht rechtliche Rechtsöffnung Rechtsvorschlag Rekurrenten Rekurrentin Rekursen Sache Schleifung Schuld Schuldbrief Schuldner ſei ſein ſeiner ſelbſt ſich ſie Söhne soll ſondern Thatsache Theil Theilung Urtheil der Zivilabth Urtheil der Zivilabtheilung Vater Verfahren Verhältniß Verjährung verlangen Vermögen Vertrag vnnd Vorausseßung vorliegenden Falle Vormund Waare Zahlung Zinsen zitirten Zürcherische Rechtspflege Zürich zustehen zweite zweitinstanzlich
Populaire passages
Pagina 425 - Das Bundesgericht urtheilt im Fernern über Verletzung der durch die Bundesverfassung garantirten Rechte , wenn hierauf bezügliche Klagen von der Bundesversammlung an dasselbe gewiesen werden.
Pagina 349 - Sei auf den Fall, daß durch die zuständige Behörde des Kantons Basel-Stadtteil die Schleifung der Festungswerke verfügt, und dadurch nach Abzug der Kosten wirkliches Staatsvermögen begründet werden sollte, dem Kanton Basel-Landschaft sein Recht, daran in gleichem Verhältnis wie bei der gegenwärtigen Teilung des Staatsgutes Anteil zu nehmen, vorbehalten, es wäre denn, daß sich die Parteien diesfalls schon jetzt durch freiwilliges Einverständnis abfinden würden.
Pagina 458 - Stadtteil zu, und seien dieselben sonach ihrer Substanz nach von dem Inventar des in Teilung fallenden Staatsvermögens ausgeschlossen; ... 3.
Pagina 465 - Verkehr unterliegen, oder desselben wenigstens fähig find, — und solchen, welche nach Wesen und Individualität in Rücksicht auf Verfügung, Veräußerung, Nutzung, kurz in jeder Beziehung dem bürgerlichen Verkehr entzogen und desselben unfähig sind, und nur durch Aufhebung ihres Wesens und ihrer Individualität zum Gegen» stände desselben »erden können; —
Pagina 420 - Gerichtsstand ordnen, als dem bundesmässigen Gerichtsstand der Person bei deren Lebzeiten derogiren soll. In Art. 2 und 3 des Konkordates ist ausdrücklich von dem Verfahren die Rede, welches die Behörden des Niederlassungs- und Heimatkantons Blnmer, Handbuch, m.
Pagina 349 - Crltnntniß über die Rechtsfrage: »Ob »und in wie fern die um die Stadt Basel befindlichen Festungswerke, »Schanzen, Gräben und gubehöide zu dem in Theilung fallenden »Staatsvermögen gehören u»5 dem dichfälligen Inventar: «lnzuver»leiben seien?
Pagina 349 - Stadtthtil zu und seien dieselben sonach ihrer Substanz nach von dem Inventar des in Lbeilung fallenden Staatsvermögtns ausgeschlossen,