Zürcherische Zeitschrift für Gerichtspraxis und Rechtswissenschaft, Volume 7Josef Schauberg, Johann Heinrich Gwalter, Rudolf Schauberg F. Schulthess, 1859 |
Inhoudsopgave
| 1 | |
| 3 | |
| 11 | |
| 18 | |
| 30 | |
| 37 | |
| 46 | |
| 55 | |
| 136 | |
| 142 | |
| 149 | |
| 223 | |
| 228 | |
| 242 | |
| 248 | |
| 317 | |
| 61 | |
| 72 | |
| 84 | |
| 99 | |
| 109 | |
| 116 | |
| 122 | |
| 380 | |
| 388 | |
| 395 | |
| 406 | |
| 433 | |
| 469 | |
Overige edities - Alles bekijken
Veelvoorkomende woorden en zinsdelen
allfällig Anwalt Anwendung Befugniß Begehren Beklagten belangt Beschluß Beschlusses Beschwerde Bestimmung Betrag bezahlen Bezirksgericht Bezirksgerichtspräsidium Bisikon bloß Bülach daher dahin Dällikon derselbe deßhalb dieß dießfälligen Eglisauer Ehefrau Ehemann Eigenthum Einrede Einsprache Entscheidung Erbtheil Erklärung erst erstinstanzlich ertheilt Erwäg Festungswerke Forderung Frage fraglichen Frau gemäß Gemeinderath Gerichte geseklich Gesezes betreffend Gläubiger Grund Grundstücke Herrn hinsichtlich indem indeß Instanz Jahr Kanton Basel-Landschaft Kantons Kantons Basel Kantons Zürich Käufer Kinder Kläger Klägerin klägerischen Konkurse Kosten Kreditoren läßt Lestern lichen Liegenschaften Miteigenthum muß Nachlaßvertrage nothwendig Obergericht Otelfingen Parteien Personen privatrechtlichen Gesezbuches Prozeß Prozesses Recht rechtlichen Rechtsöffnung Rechtsvorschlag Rekurrenten Rekurrentin rekurrirte Rekursalbescheid der Zivilabth Rekursalbescheid der Zivilabtheilung Rekursen Sache Schaubergs Beiträge Bd Schleifung Schuld Schuldbrief Schuldner seien Söhne soll Thatsache Theil Urtheil der Zivilabth Urtheil der Zivilabtheilung Vater veranlaßt Verfahren Verfügung Verhältniß Verjährung Verkäufer verlangen Vermögen Verpflichtung Vertrag vorliegenden Falle Vormund Vormundschaftsbehörden Waare Weibergutes Zahlung Zins Zinse zitirten Zivilgemeinde Zürcherische Rechtspflege Zürich zustehe zweitinstanzlich
Populaire passages
Pagina 425 - Das Bundesgericht urtheilt im Fernern über Verletzung der durch die Bundesverfassung garantirten Rechte , wenn hierauf bezügliche Klagen von der Bundesversammlung an dasselbe gewiesen werden.
Pagina 349 - Sei auf den Fall, daß durch die zuständige Behörde des Kantons Basel-Stadtteil die Schleifung der Festungswerke verfügt, und dadurch nach Abzug der Kosten wirkliches Staatsvermögen begründet werden sollte, dem Kanton Basel-Landschaft sein Recht, daran in gleichem Verhältnis wie bei der gegenwärtigen Teilung des Staatsgutes Anteil zu nehmen, vorbehalten, es wäre denn, daß sich die Parteien diesfalls schon jetzt durch freiwilliges Einverständnis abfinden würden.
Pagina 458 - Stadtteil zu, und seien dieselben sonach ihrer Substanz nach von dem Inventar des in Teilung fallenden Staatsvermögens ausgeschlossen; ... 3.
Pagina 465 - Verkehr unterliegen, oder desselben wenigstens fähig find, — und solchen, welche nach Wesen und Individualität in Rücksicht auf Verfügung, Veräußerung, Nutzung, kurz in jeder Beziehung dem bürgerlichen Verkehr entzogen und desselben unfähig sind, und nur durch Aufhebung ihres Wesens und ihrer Individualität zum Gegen» stände desselben »erden können; —
Pagina 420 - Gerichtsstand ordnen, als dem bundesmässigen Gerichtsstand der Person bei deren Lebzeiten derogiren soll. In Art. 2 und 3 des Konkordates ist ausdrücklich von dem Verfahren die Rede, welches die Behörden des Niederlassungs- und Heimatkantons Blnmer, Handbuch, m.
Pagina 349 - Crltnntniß über die Rechtsfrage: »Ob »und in wie fern die um die Stadt Basel befindlichen Festungswerke, »Schanzen, Gräben und gubehöide zu dem in Theilung fallenden »Staatsvermögen gehören u»5 dem dichfälligen Inventar: «lnzuver»leiben seien?
Pagina 349 - Stadtthtil zu und seien dieselben sonach ihrer Substanz nach von dem Inventar des in Lbeilung fallenden Staatsvermögtns ausgeschlossen,
