Die Verrufserklärungen im modernen Erwerbsleben, speciell Boykott und Arbeitersperre

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Institut Orell Füssli, 1897 - 149 pagina's
 

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Abstinenzverein allerdings allgemeiner Freiheit erlaubte Arbeiterorganisation Arbeitgeber Arbeitnehmern Arbeitsordnung Aufforderung Ausübung Beklagten besteht bestimmten betreffenden Beziehungen Bierboykott Boykott Boykottierten Boykottübereinkunft Brauereien Bundesgericht Bundeskomitee Chikane civil Code Code civil Concurrence déloyale Dalloz Deutsches direkt Drohung droit Ehre Ehrverletzung Eingriff Entschädigung erklärt Ersatz Fällen geltend Geltendmachung Gericht geschädigt Geschäfts Geschäftsbetrieb Geschäftsverkehrs Gesetz Gewerbe Gewerbetreibenden Gewerkvereine gewisse giebt Gleiche Individualrecht infolge Interdikt juristische Kanton kantonalen Kläger Konkurrenz könnte Kontrahierungszwang Konventionalstrafe kraft allgemeiner Freiheit lichen Lieferanten Lieferungsboykott Massregeln Mitglieder muss namentlich natürlichen Normen organisierten Arbeiter Pandekten Person Praxis Produzent Publikation rechtlich Rechtsgut Rechtsordnung Rechtssatz Rechtsschutz rechtswidrig Regelsberger Reichsgericht Rensing Richter Schaden Schadenersatz Schadenersatzklagen Schädigung schwarze Liste Schweiz Schweizerische Obligationenrecht speciell Sperre Stooss Straf strafbar Strafgesetz Strafgesetzbuch Strafrecht Streik subjektives Recht subjektives Recht verletzt Thatsachen Treu und Glauben unseres Erachtens unsern Urteil Verband verboten Vereinigung verhängt Verkehr Verletzung verpflichtet Verrufserklärungen Verstoss Vertrag Vorstand Weise widerrechtliche Handlungen wirtschaftliche Macht Zürich Zwang Zwecke

Populaire passages

Pagina 55 - ... quiconque, à l'aide de violences, voies de fait, menaces ou manœuvres frauduleuses, aura amené ou maintenu, tenté d'amener ou de maintenir une cessation concertée de travail, dans le but de forcer la hausse ou la baisse des salaires ou de porter atteinte au libre exercice de l'industrie ou du travail.
Pagina 47 - Wer Andere durch Anwendung körperlichen Zwanges, durch Drohungen, durch Ehrverletzung oder durch Verrufserklärung bestimmt oder zu bestimmen versucht, an solchen Verabredungen (§ 152) teilzunehmen, oder ihnen Folge zu leisten, oder Andere durch gleiche Mittel hindert oder zu hindern versucht, von solchen Verabredungen zurückzutreten, wird mit Gefängnis bis zu drei Monaten bestraft, sofern nach dem allgemeinen Strafgesetz nicht eine härtere Strafe eintritt«.
Pagina 77 - Gewerbes, kraft dessen er Eingriffe Dritter in die auf den natürlichen Lebensverhältnissen beruhenden Beziehungen seines Geschäftsverkehrs nicht zu dulden braucht.
Pagina 67 - Wer in einer gegen die guten Sitten verstossenden Weise einem andern vorsätzlich Schaden zufügt, ist dem andern zum Ersatze des Schadens verpflichtet.
Pagina 75 - Geschäftsbetriebes, auf dessen Wahrung jeder Gewerbetreibende, solange er nicht rechtswidrig oder unsittlich handelt, einen Anspruch hat.
Pagina 55 - Bundesverfassung gewährleisteten Freiheitsrechtes, insbesondere des Rechtes der freien Niederlassung, der Religionsfreiheit, Lehrfreiheit, Versammlungsfreiheit, Pressfreiheit, Handels- und Gewerbefreiheit, oder an der Freiheit der Arbeit durch Gewalt oder Drohung hindert oder ihm den Genuss eines solchen Freiheitsrechtes böswillig schmälert oder unmöglich macht, wird mit Gefängnis bis zu 6 Monaten oder mit Geldstrafe bis zu 5000 Franken bestraft.
Pagina 66 - Handlungen, welche weder durch natürliche noch durch positive Gesetze verboten worden, werden erlaubt genannt.
Pagina 74 - Aus dem Prinzip der Gewerbefreiheit folgt keine Unantastbarkeit des freien Spiels wirtschaftlicher Kräfte in dem Sinne, daß den Gewerbetreibenden der Versuch untersagt wäre, im Wege genossenschaftlicher Selbsthilfe die Betätigung dieser Kräfte zu regeln und von Ausschreitungen, die für schädlich erachtet werden, abzuhalten.
Pagina 82 - ... par elle, et en invitant tous les ouvriers menuisiers à leur refuser leur travail, constituait certainement une voie de fait de nature à les entraver sérieusement dans l'exercice de leur industrie, et à les atteindre dans leur situation commerciale...
Pagina 74 - ... se venger est un fait que la morale condamne, mais, en droit, ce n'est pas le mobile de l'auteur du fait dommageable qui décide s'il ya délit ou non ; il faut que le fait soit illicite, c'est-à-dire qu'il y ait un droit lésé ; après cela, on peut discuter si la lésion a été faite méchamment ou non.

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