Zürcherische Zeitschrift für Gerichtspraxis und Rechtswissenschaft, Volume 20

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Josef Schauberg, Johann Heinrich Gwalter, Rudolf Schauberg
F. Schulthess, 1869
 

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Pagina 126 - Schätzung vereinbart haben, derjenige Werth, welchen die Güter am Ort und zur Zeit der Abladung haben, unter Hinzurechnung aller Kosten bis an Bord einschließlich der Versicherungskosten. Die Fracht sowie die Kosten während der Reise und am Bestimmungsort werden nur hinzu^ gerechnet, sofern es vereinbart ist.
Pagina 287 - Verzug gehörig; feststellen lassen, widrigenfalls ihm der Beweis obliegt, daß die behaupteten Mängel schon zur Zeit der Empfangnahme vorhanden gewesen seien.
Pagina 266 - G, nur da anzunehmen, wo die Absicht, die bisherige Schuld aufzuheben und an ihrer Statt eine neue Schuld zu begründen, aus den Umstanden oder aus dem ausgesprochenen Vertrags, w llen klar wird.
Pagina 115 - Werth, den das Gut an dem Ort und zu der Zeit hatte, wo es hätte abgeliefert werden sollen, sich bemlßt. Diese Bestimmungen finden nach § 1668 ibiü. auch auf Eisenbahnunterneh
Pagina 223 - Art zu, dasz dasselbe nicht von diesem Grundstücke zu trennen ist. Ausnahmsweise aber kann die Grunddiedstbarkeit auch zu Gunsten einer Genossenschaft und selbst einer einzelnen Person bestellt werden.

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