Pagina-afbeeldingen
PDF
ePub

III. Der Justizminister collectirt....

IV. Der Minister der Einheimischen Angelegenheiten collectirt.....
V. Der Minister der Landwirthschaft .

VI. Der Minister des Erziehungswesens, der Medicinal - Verwal

tung, 2c.

VII. Der Kriegsminister

[merged small][ocr errors][merged small][merged small]

VIII. Der Minister der Marine

44,560

[blocks in formation]

II. Minister des Handels, der Industrie und der öffentlichen Werke 33,023,513 B Ausgaben für die Krone, Geseßgebung und Eisenbahnschuld .................... 17,068,860

[blocks in formation]

.......

"

[blocks in formation]

VI. Minister der Einheimischen Angelegenheiten.

VII. Minister der Landwirthschaft..

VIII. Minister des Schulwesens, 2C.

IX. Kriegsminister..

X. Minister der Marine

Gesammte gewöhnliche Ausgaben

Außergewöhnliche Ausgaben

Gesammte Ausgaben

11,718,100 "

5,566,279 "

1,828,292 "

4,262,952

39,496,561 "

1,373,143 "

.142,475,142 Thaler. 8,124,022 "

. 150,599,164 Thaler.

Nach der Anzahl der Eigenthümer würde die durchschnittliche Größe einer Bauernwirthschaft elf Morgen oder beinahe fieben Acker betragen, und im Durchschnitt geben 625 Acker Pfluglandes 86 Personen Beschäftignng.

Im Laufe der Weltgeschichte hat die Arbeitsfrage manche Schlachtfelder 'mit Blut getränkt. Es war die Arbeitsfrage, welche die französischen Revolutionen von 1789 und 1848 veranlaßten; es war dieselbe Frage, welche in 1861 die Rebellion in den Vereinigten Staaten hervorrief und die deutschen Herrscher müssen mehr Weisheit besigen, als ich von ihnen erwarte, wenn sie es verhüten können, daß die Arbeitsfrage in dem nächsten Jahrzehnet einen der blutigsten Kämpfe herbeiführt, die Europa seit Jahrhunderten erlebt hat.

Seit Hunderten von Jahren war es in Deutschland Sitte, dem Bauernarbeiter eine Hütte oder kleines Haus für seine Familie, und die Feuerung, die Kleider und die Lebensmittel, die er nöthig hatte, zu liefern. Als das deutsche Sklavereisystem abgeschafft war, zahlte der Eigenthümer dem Arbeiter außerdem noch einen sehr kleinen. Lohn in Geld, etwa 10 bis 15 Cents per Tag für einen erwachsenen Mann, und für Weiber und Kinder, je nach ihrer Arbeitsfähigkeit. Zur Zeit der französischen Revolution in 1848 wurden die deutschen Arbeiter aufsäßig, verlangten ihre ganze Bezah= lung in Geld, und bestanden auf dem Recht, ihre Feuerung, Kleidung, 2c., auf dem wohlfeilsten Markt und für Baargeld zu kaufen, und solche Wohnungen zu miethen

oder sonst zu erlangen, wie sie ihnen gefielen oder wie sie sich mit ihren Mitteln anschaffen konnten. Diese Forderungen wurden nicht gewährt, aber das Verhältniß zwischen dem Arbeitgeber und dem Arbeiter wurde etwas modificirt, was die Arbeiters klassen wieder auf eine Zeit lang beruhigte. Die preußische Regierung ordnete dann eine Untersuchung an, um den Baargeldwerth dessen, was der Arbeiter in der Form von Hausmiethe, Lieferungen, 2c., empfing, zu ermitteln. Die folgende Tabelle giebt einen Ueberblick von dem Resultat dieser Untersuchung, wobei als Basis der Berech= nung angenommen wurde, daß eine Familie aus Mann und Frau und trei Kindern besteht:

[blocks in formation]

Während ich in Europa war, schickte ich dem „Ohio Staats-Journal" eine Reihe von Briefen über meine Reisen und das gesellschaftliche Leben in Deutschland, in welchen ich die „Gilden“ beschrieb — ein System, welches jeden Handwerker zwingt, Meister zu werden, und ihm nie erlaubt, seinen Beruf zu verändern; ein System, welches die Concurrenz vollkommen verhindert, und Verbesserungen und Erfin. dungen in den Handwerken mehr verhütet als fördert. Bei meiner Rückkehr sagten manche von meinen Freunden zu mir, daß sie glaubten, ich hätte in jenen Briefen die Gewohnheiten der finsteren Zeitalter, die Gebräuche der Feudal-Zeiten, und nicht den Zustand des erleuchteten und intelligenten Deutschlands des neunzehnten Jahrhunderts beschrieben. Beim abermaligen Durchlesen meiner Beschreibungen des Gildensystems finde ich, daß dieselben eine sehr schwach colorirte Zeichnung sind, weßhalb ich einen Vertrag zwischen dem Eigenthümer eines Gutes in der Provinz Sachsen, in Preußen, und seinen Arbeitern hier vollständig gebe, der in den Zeitungen veröffentlicht und als eine sehr liberale Uebereinkunft mit den Arbeitern gelobt wurde, und die Gutsbefizer wurden von der Bitterfeld-Deliß sch'er Association ersucht, ihren Arbeitern dieselben Bedingungen anzubieten, in der Hoffnung, daß diese liberalen Zugeständnisse und die Verbesserung der Lage der Arbeiter der Auswanderung Einhalt thun würden.

Vertrag mit den Arbeitern.

Abschnitt I. Das Dienstjahr beginnt mit dem 1. April und endigt mit dem 31. März, ohne Rücksicht darauf, ob das Getreide des vorigen Jahres am 31. März gedroschen ist, oder nicht. Dieser Contract kann zu irgend welcher anderen Zeit als am 31. März abgebrochen werden, vorausgeseßt, a. Daß beide Parteien damit einverstanden sind; øder

b. Wenn die Bedingungen nicht erfüllt werden. In betden Fällen wird das, was die Arbeiter an Land, Futter, 2c., empfangen haben, nach der Zeitdauer berechnet. Wenn jedoch keine Partei während

der ersten Woche im Januar anzeigt, daß sie den Contract aufgeben will, so wird angenommen, daß derselbe noch ein Jahr fortdauern soll.

Abschn. II. Jeder Arbeiter ist verpflichtet, das ihm angewiesene Wohnhaus in guter Ordnung und Reparatur zu erhalten, und besonders für die gehörige Ventilation der Zimmer zu sorgen. Die Reperatur an den Steinen, dem Glas und anderen Theilen der Fenster sind auf des Arbeiters Kosten zu machen; auch sind das Weißen der Zimmer, das Sezen der Pfosten und Pfähle und die Reparaturen auf den Fußböden auf Koften des Arbeiters zu beschaffen; aber die nöthigen Materialien, wie Stein, Holz, Kalt, Ziegelsteine und Mörtel, werden von dem Eigenthümer geliefert. Der Arbeiter darf keine Beränderungen in den Zimmern machen, oder an die Mauern des Hauses oder des Stalles etwas anbauen. Der Plag, wo das Streustroh, das Holz und der Dünger liegen sollen, wird vom Eigenthümer angewiesen, und muß dem Arbeiter angenehm sein.

Abschn. III. Fremde Personen, die nicht zur Familie des Arbeiters gehören, sollen nicht aufge nommen oder beherbergt werden. Es ist den Arbeitern verboten, die Arbeiter vom Gut in ihre Häuser zu lođen, damit sie nicht zum Ungehorsam verführt werden.

Abschn. IV. Es ist teinem Arbeiter erlaubt, anderes Federvieh als einige Hühner zu halten, und für allen Schaden, der den Nachbaren durch Hühner zugefügt wird, ist er verantwortlich, gleichviel ob seine Hühner den Schaden anrichteten, oder nicht.

Abschn. V. Der Arbeiter darf eine Kuh halten. Wenn er von diesem Rechte Gebrauch machen will, so muß er es dem Eigenthümer jedes Jahr vor dem ersten April anzeigen. Für die als Futtergeld zu zahlenden 16 Thaler ($12) per Jahr, empfängt er

8. 145 Quadratruthen (16.8 Quadrat-Yards find eine Quadratruthe) Kartoffelland auf solchem Boden, auf welchem der Eigenthümer Kartoffeln baut.

b. Sechszig Quadratruthen Rübenland in der Roggenstoppel.

c. Fünf und vierzig Quadratruthen Möhrenland. Der Eigenthümer bekommt ein Drittel des Ertrages von den Wurzelfrüchten, blos nicht von den Kartoffeln.

d. Sechszig Quadratruthen Wiesenland.

e. Zwei tausend Pfund Stroh von Wintergetreide während des Winters in monatlichen Ratio. nen, aber er darf keins verkaufen, vertauschen oder weggeben.

f. Die nöthige Haide- oder Waldstreu, welche der Arbeiter an den ihm angewiesenen Plägen schneiden und zusammenlesen muß. Der Dünger gehört dem Eigenthümer, aber der Arbeiter muß ihn laden und ausstreuen, wo und wann es von ihm verlangt wird. Die Kühe der Arbeiter dürfen in den Gräben der Felder und an den Seiten der Wege weiden, aber sie müssen alle zusammen weiden, und zwar zu solcher Beit am Tage, da die Arbeiter nicht auf dem Gute zu sein brauchen. Das Suchen nach Feldkräutern ist blos erlaubt, wenn das Ansuchen darum genehmigt wird, und es muß ohne alle Anzeige aufhören, sobald die Sommersaaten Aehren zu bilden, oder die Kartoffeln zu blühen anfangen; aber dies muß, unter Gefängnißftrafe, bloß während der Mußestunden und auf einem Felde zur Zeit gemeinshaftlich von den Arbeitern gethan werden. Wenn Jemand getroffen wird, der zu irgend welcher an deren Zeit oder getrennt von den Anderen Gras oder Kräuter aus den Gräben oder von den Feldern fortträgt, so soll die sich auf diese Weise vergehende Person um 10 Silbergroschen (25 Cents) für jedes Bergehen bestraft werden, und die Strafe soll verdoppelt werden, wenn solche Person etwas aus dem Felde stiehlt.

Jeder Arbeiter, der eine Kuh hält, ist verpflichtet, außer der jeden Tag zu stellenden Arbeiterin, bom Mai bis Mitte Septembers, wenigstens drei Tage in der Woche eine zweite Arbeiterin, welche die schwereren Weiberarbeiten verrichten kann, får den festgesezten Lohn zu stellen, oder er muß es sich gefallen lassen, daß ein fremder Arbeiter angestellt wird, und der Mehrbetrag des Lohnes von seinem eigenen Lohn abgezogen wird.

Abschn. VI. Diejenigen Arbeiter, die keine Kuh halten, bekommen unentgeltlich ein Haus und empfangen

Ein hundert Quadratruthen Kartoffelland.

b. Dreißig Quadratruthen Rübenland.

c. Dreißig Quadratruthen Möhrenland, wenn ein Drittel des Ertrages an den Eigenthümer fällt.

d. Drei hundert Pfund Stroh zu Streu und Dünger für den Winter, unter denselben Bedingun gen, wie die, welche eine Kuh halten.

Abschn. VII. Der Eigenthümer will den Arbeitern das nöthige Brodkorn zu einem, ihrem Ta

gelohn angemessenen Preise liefern; jeder Arbeiter soll so viele Buschel Roggen zu einem Preise, der dem Tagelohn von vier Männern (oder einen Tagelohn für vier Tage) gleichkommt, für ein Buschel mpfangen, als an 56 Buschel Roggen per Jahr fehlen, in den Quantitäten Getreide, die von dem Arbeiter verdient wurden, und die auf folgende Weise auf den Roggenwerth reducirt werden:

Ein Buschel Roggen ist ebensoviel werth als 3⁄41⁄44 Buschel Weizen,

"

11/4 14

1

11⁄2

Gerste.

Hafer.

Erbsen.
"Mengkorn.

Da aber diese Reduction offenbar nicht gemacht werden kann, che das Dreschen ganz gethan ist,* so sollen die Arbeiter vom April bis September drei Buschel Roggenwerth per Monat empfangen zu dem Preise von 4 Tagen Lohn per Buschel in Baargeld, und der Betrag ist gegen den jährlichen Lohnbetrag von 56 Buscheln Roggen in Rechnung zu bringen. Somit bekömmt jeder Arbeiter vom 1. April bis 15. Juni 71⁄2 Buschel Roggen zu 24 Silbergroschen (60 Cents) per Buschel, und vom 16. Juni bis 1. September 10%1⁄2 Buschel zu 32 Silbergroschen (80 Cents) auf Rechnung. Um eine einfache und deutliche Rechnung zu führen, wird die ganze Summe des Lohnes der Arbeiter in ein gemeinschaftliches Rechnungsbuch eingetragen, daß von dem Vormann (Vormåher) gehalten wird, und das von den Arbeitern gekaufte Getreide wird auf die entgegenstehende Seite geschrieben. Das zu laufende Getreide wird in solcher Quantität an den Vormann abgeliefert, daß jeder Arbeiter 11⁄2 Buschel zur Zeit auf einmal erhält. Der Vormann muß das Geld collectiren und die ganze Summe abliefern (oder der Arbeiter muß für die gegebene Quantität Getreide eine Quittung ausstellen, ehe das Getreide abgeliefert wird. Es wird keinem einzelnen Arbeiter auf sein eigenes Anfuchen Getreide geliefert. In Jahren, wenn der Getreidepreis niedrig ist, können die Arbeiter, wenn sie die monatlichen Getreidelieferungen nicht annehmen wollen, dieselben später nicht beanspruchen.

Abschn. VIII. Für diese gelieferten Producte und gewährten Privilegien, welche in Rechnung zu stellen und als theilweise Zahlung des Baargeldlohnes zu betrachten sind, muß jeder Arbeiter und seine Frau oder Magd jeden Morgen vor dem Thore des Gutes erscheinen und zur Arbeit bereit sein, und müssen jede ihnen auferlegte Arbeit verrichten, ohne das Privilegium zu verlangen, dieselbe abwechselnd zu verrichten, und sie sollen folgende Löhne empfangen :

Vom 15. Juni bis 15. October:

A. Tageloh n.

Für Männer, 8 Eilbergroschen (20 Tents.) Für Weiber, 5 Silbergroschen (121⁄2 Cents.) Während des übrigen Theiles des Jahres:

Für Männer, 6 Silbergroschen (15 Cents.)

Für Weiber, 4 Silbergroschen (10 Cents.)

Wenn ein Arbeiter oder seine Frau den Plaß eines Knechtes oder einer Magd auf dem Gute zu versehen hat, so soll er oder fie denselben Lohn empfangen, welchen die Person, an deren Stelle fie treten, erhielt, und für die Zeit, welche sie zum Füttern oder Welten gebrauchen, sollen fie die warme Koft des Gesindes auf dem Gute erhalten, Für Nachtwachen werden 6 Pfennige (11⁄4 Cents) per Stunde bezahlt. Wenn die Arbeiter und ihre Frauen an Sonn- oder Festtagen zur Arbeit beordert werden, oder wenn die Arbeit über den Feierabend hinaus fortdauert, so soll der Mann einen Silbergroschen (2% Cents,) und die Frau acht Pfennige (13⁄4 Cents) per Stunde erhalten; aber es wird nichts dafür vergütet, wenn sie eine halbe Stunde nach Feierabend arbeiten müssen.

Wenn die Arbeit in Contract genommen wird, so bildet der Tagelohn die Basis für die Berechnung der Preise.

* Getreide wird beim Gewicht verkauft — das Buschel ist ein Normal-Gewicht, aber wird geschäßt nach dem Gewicht des Getreides. In einigen Jahren ist das Buschel Weizen 60 Pfund, in anderen nicht mehr als 56 Pfund, und somit bringt das leptere nicht so viel als das erstere. Kurz, das preußische System, Getreide zu verkaufen, ist unser einfaches amerikanisches, bles mit mehr Schwierigkeit ver tnüpft; es ist eigentlich 60 Pfund per Buschel, — Klippart.

B. Arbeit in Contract.

a. Während der Aerntezekt für Mähen (nach amerikanischem Geld):

Ein Ader Wiese 32 Cents; ein Ader Klee 20 Cents; ein Ader Erbsen oder Lupinen 20 Cents; ein Acer Gerste oder Hafer 17%1⁄2 Cents; ein Acker Wintergetreide 40 Cents; ein Ader Rapssaat 52%1⁄2 Cents.

Was das Wintergetreide betrifft, so sind die Arbeiten und die Behandlung der Frucht, bis sie sich in der Scheuer befindet, nämlich das Schneiden, das Binden, das Mandeln, das Ummandeln, das Nachrechen oder Nachlesen der Rapsfaat, und das Schneiden und Binden derselben, in den Lohn per Acker eingeschlossen. Das Rechen muß mit Harken gethan werden, deren Zähne nicht mehr als drei Boll von einander stehen.

b. In der Scheuer:

Für das Dreschen mit der Hand (dem Flegel) empfängt der Arbeiter das 13te, für das Dreschen mit der Maschine das 26fte Buschel als Lohn für seine Arbeit, und er muß das Getreide, die Spreu und das kurze Stroh auf den angewiesenen Plaß schaffen; aber der Eigenthümer hat das Privilegium, etwas Scheuerarbeit in der Aerntezeit und etwas Drescherarbeit von Tagelöhnern thun zu lassen.

Abschn. IX. In der Regel beginnen die Arbeitsstunden um 5 Uhr Morgens und dauern bis 7 Uhr Abends, außer daß die Arbeiter Mittags eine freie Stunde, eine halbe Stunde zum Morgenimbiß, und eine halbe Stunde zum Vesperbrod haben. Während der kurzen Tage, wann die Arbeit später anfangen und früher aufhören muß, wird vom 15. December bis den 15. Januar keine Zeit für den Morgenimbiß, und vom 15. October bis den 15. Februar keine Zeit zum Vesperbrod erlaubt, gleich viel ob der Arbeiter im Contract oder für Tagelohn arbeitet, und ebenso auch beim Dreschen.

Die Arbeitsstunden für die Weiber beginnen um 6 Uhr Morgens und dauern bis 7 Uhr Abends, mit derselben Mußezeit am Morgen, Mittag und Nachmittag. Aber des Eigenthümer kann sie auch um 5 Uhr Morgens zur Arbeit beordern, und dann sollen sie Mittags zwei Mußeßkunden haben, und 6 Pfennige (11⁄4 Cents) für die Extrastunde erhalten.

Jeder Arbeiter muß vor Anfang der Arbeit fragen, welche Arbeit er zu verrichten hat, so daß alle Arbeiter, mit den gehörigen Geräthen versehen, präcise 5 Uhr im Sommer und 6 Uhr im Winter am Thor find; sonst wird ihnen eine Stunde abgezogen. Die halbe Stunde zum Morgenimbiß und die zum Vesperbrod dürfen nicht durch Weggehen und Wiederkommen verlängert werden. Die Zeit, welche der Arbeiter in der Aernte braucht, um von der Arbeit heimzugehen und zurückzukommen, wird nicht von den Arbeitsstunden abgezogen.

Abschn. X. Jeder Arbeiter muß seine Arbeit gut und sorgsam zu thun suchen, und wer eine Magd hält, muß eine nehmen, die alle Arbeiten kann, sonst wird sie nicht angenommen, und der Arbeiter muß, wenn ein fremder Arbeiter angestellt wird, den Mehrbetrag von seinem Lohn bezahlen. Es muß wiederholt werden, daß das, was die Arbeiter in der Form von Landbenugung, Getreidelieferungen, ze., erhalten, einen bedeutenden Theil ihres jährlichen Lohnes ausmacht, und eine fleißige, zuverlässige Arbeiterfamilie immer für diesen Lohn zu haben ist und gut davon leben kann; deßhalb wird es ferner festgesezt, daß jeder Arbeiter und seine Familie den Regeln und Anordnungen des Eigenthümers gehorchen müssen, gleichviel ob diese Anordnungen ihnen von ihm selbst oder seinem Verwalter, Hirten oder einer anderen autorißirten Person mitgetheilt werden; allein um die Strafen für Fälle von Ungehorsam und schlechter Arbeit festzusehen, sind die folgenden Bußen angeordnet worden:

Abschn. XI. a. Wenn ein Arbeiter bei der Arbeit betrunken gefunden wird, oder in Folge eines Rausches nicht zur Arbeit kommen kann, so verliert er seinen Lohn für die Zeit, und wird wegen Arbeitsversäumniß oder wegen mangelhafter Arbeit um zwei Silbergroschen für jeden vorkommenden Fall gestraft.

b. Die Arbeiter und ihre Weiber müssen Zank und Streit unter einander vermeiden; wenn sie bei der Arbeit mit einander zanken, und auf Befehl des Aufsehers nicht ruhig sind, so wird jeder Zänker um einen Silbergroschen gestraft.

c. Wer dem Aufseher oder Vormann nicht gehorcht, oder den Anordnungen und Anweisungen unter Murren und Widerspruch nachkommt, oder gemeine und beleidigende Worte ausstößt und sich solcher Sprache gemäß beträgt, wird um einen bis zu fünf Silbergroschen geftraft.

d. Wenn die Arbeiter unter Contract arbeiten, so find Alle und Ieder für die Verrichtung der Arbeit verantwortlich. Wenn eine Frucht Gras oder Getreide schlecht gemäht wird, so wird eine Strafe von einem bis zu zwölf Silbergroschen für ein Tagewerk, je nach dem Umfange der schlechten Arbeit,

« VorigeDoorgaan »