Verhällniss des Angebots zur Nachfrage bestimmt, es darf ihnen daher die Eigenschaft eines die landesgesetzliche Silberwährung vertretenden Zahlmittels nicht beigelegt und zu ihrer Annahme in dieser Eigenschaft Niemand gesetzlich verpflichtet werden. Grossherzoglich-Badisches Regierungs-Blatt - Pagina 329door Baden (Germany) - 1857Volledige weergave - Over dit boek
| 1857 - 810 pagina’s
...und ihnen daher die Eigenschaft eines die landesgesetzliche Silberwährung vertretenden gesetzlichen Zahlmittels nicht beigelegt und zu ihrer Annahme in...Eigenschaft Niemand gesetzlich verpflichtet werden darf. In Ausführung dieses Grundsatzes treffen Artikel 21 und die zugehörigen Separatartikel folgende... | |
| 1857 - 730 pagina’s
...daher die Eigenschaft eines die landesgesetzliche Silberwährung vertretenden gesetzlichen Zahlmiltels nicht beigelegt und zu ihrer Annahme in dieser Eigenschaft Niemand gesetzlich verpflichtet werden darf. In Ausführung dieses Grundsatzes treffen Artikel 21 und die zugehörigen Separatartikel folgende... | |
| 1857 - 462 pagina’s
...12) Der Silberwcrth der Vcrcinsgoldmünzen im gemeinen Verkehr wird lediglich durch das Verhältniss des Angebots zur Nachfrage bestimmt; es darf ihnen...vertretenden, Zahlmittels nicht beigelegt und zu ihrer Annahme ¡n dieser Eigenschaft Niemand gesetzlich verpflichtet werden. Andere Goldmünzen werden die vertragenden... | |
| Otto Leonhard Hübner - 1857 - 462 pagina’s
...12) Der Silberwerth der Vereinsgoldmünzen im gemeinen Verkehr wir! lediglich durch das Verhältniss des Angebots zur Nachfrage bestimmt: es darf ihnen...daher die Eigenschaft eines, die landesgesetzliche Silberwahrung vertretenden, Zahlmittels nicht beigelegt und zu ihrer Annahme in dieser Eigenschaft... | |
| Georg Friedrich Martens - 1858 - 1344 pagina’s
...auszuprägen. Der Silberwerth der Vereinsgoldmünzen im gemeinen Verkehr wird lediglich durch das Verhällniss des Angebots zur Nachfrage bestimmt, es darf ihnen...Eigenschaft Niemand gesetzlich verpflichtet werden. Art. 19. Das Mischungsverhältniss der Vereinsgoldmünze wird auf 900 Tausendtheile Gold und 100 Tausendtheile... | |
| Francesco Borgatti - 1849 - 822 pagina’s
...Goldes. Der Silberwerth der Vereinsgoldmünzen im gemeinen Verkehr wird lediglich durch das Verhältniß des Angebots zur Nachfrage bestimmt, es darf ihnen...Eigenschaft niemand gesetzlich verpflichtet werden. Der Silberwerth der Vereinsgoldmünzen wird von jedem Staate auf die Dauer von höchstens 6 zu 6 Monaten... | |
| Heinrich Schellen - 1862 - 282 pagina’s
...Silberwerth der Vereins ,Goldmünzen im gemeinen Verkehr wird lediglich durch das Verhältniß des Angebotes zur Nachfrage bestimmt; es darf ihnen daher die Eigenschaft eines die landesgesetzliche Silber, Währung vertretenden Zahlungsmittels nicht beigelegt und zu ihrer Annahme in dieser Eigenschaft... | |
| 1868 - 592 pagina’s
...Silberwerth der Vereinsgoldmünzen im gemeinen Verkehr wird lediglich durch das Verhältniss des Angebote zur Nachfrage bestimmt, es darf ihnen daher die Eigenschaft...Niemand gesetzlich verpflichtet werden. Artikel 19. Das Mischungsvcrhältniss der Vereinsgoldmünze wird auf neunhundert Tausendtheile Gold und Einhundert... | |
| Eduard Suess - 1877 - 404 pagina’s
...Silberwerth der Vereins-Goldmünzen im gemeinen Verkehr wird lediglich durch das Verhältniss des Angebotes zur Nachfrage bestimmt, es darf ihnen daher die Eigenschaft...Eigenschaft niemand gesetzlich verpflichtet werden." Art. XXI setzt fest, dass für die Annahme des Goldes an öffentlichen Gassen ein Curs festgestellt... | |
| Austria - 1877 - 1070 pagina’s
...ihnen daher die Eigenschaft eines die landesgesetzliche .Silber Währung vertretenden Zahlrnittels nicht beigelegt und zu ihrer Annahme in dieser Eigenschaft...Niemand gesetzlich verpflichtet werden. Artikel 19. Das Mischungsverhältniss der Vereinsgoldmünze wird auf 90U Tausendtheile Gold uud 100 Tausendtheile Kupfer... | |
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